Satzung (aus dem Jahre 1906)

Statuten des geselligen Männervereins

 

"Concordia" zu Hundeshagen


Paragraph 1
Der Zweck, der am 18. Dezember 1873 hier zusammen getretene Männer - Verein hat den Zweck geselliger Unterhaltung.


Paragraph  2
Mitglieder dieses Vereins sind alle diejenigen Personen, welche sich bei Gründung beteiligten und in der aufgenommenen Versammlung vom 18.Dezember 1873 unterzeichnet haben, sowie diejenigen, welche nach Paragraph 6 dieser Statuten neu aufgenommen werden.


Paragraph  3
Alle unterzeichneten Mitglieder, welche dem Verein beigetreten sind, gelten als aktiv.


Paragraph  4
Die Zusammenkünfte sind bis jetzt und auf weiteres auf Sonntag und Freitag jeder Woche von abends 7:00 bis 10:00 Uhr im Lokal der Gemeindegastwirtschaft hier selbst festgesetzt. Jedes Mitglied hat sich während dieser Zeit in anständiger Weise zu betragen.


Paragraph  5
Jedes Mitglied ist verpflichtet, zu den anberaumenden Versammlungen pünktlich zu erscheinen. Im Nichtfolgerungsfalle wird jedes Mitglied mit 25 Pfennig bestraft, die Strafgelder fließen der Vereinskasse zu. Als unentschuldigt werden nur diejenigen Mitglieder angesehen, welche zur Zeit nicht anwesend oder sich bei einem der Vorstandsmitglieder, unter Angabe des Grundes, selbst abmelden. Eine Abmeldung bei einem anderen Vereinsmitglied außer den Vorstandsmitgliedern, wird als ungültig angesehen. Im 2.Falle des Ausbleibens wird jedes Mitglied mit 50 Pfennig bestraft. Beim 3-ten Mal des Ausbleibens wird derselbe auf Antrag des Vorstandes aus dem Verein entlassen.


Paragraph  6
Personen, welche Aufnahme in den Verein wünschen, haben sich beim Vorstand zu melden. Die Aufnahme erfolgt dann auf Antrag desselben, in einer dazu anberaumten General - Versammlung, infolge Abstimmung verdeckter Stimmzettel oder Würfel.


Paragraph  7
Zur Bestreitung der Laufenden Ausgaben des Vereins zahlt jedes Mitglied 2,00 Mark pro Jahr. Jedoch kann der Betrag vom Vorstande alljährlich erhöht und ermäßigt werden.


Paragraph  8
Neu aufgenommene Mitglieder haben  bei ihrem Eintritt in die Vereinskasse 3,00 Mark zu zahlen, sofern nicht nach Beschluss des Vorstandes dieser Betrag verändert, das heißt, etwas erhöht oder ermäßigt wird.


Paragraph  9
Sollte sich herausstellen, dass der erhobene Betrag pro Jahr die laufenden Ausgaben nicht deckt, so wird nach Verhältnis ein Deficit erhoben.


Paragraph  10
Die Interessen des Vereins werden durch den Vorstand vertreten, welcher aus 9 Personen besteht. Selbige vertreten die laufenden Geschäfte selbständig und es haben sich sämtliche Mitglieder in den Anordnungen an desselben unbedingt zu fügen. Gegenwärtig sind die im angefertigten Verzeichnis genannten Personen zu Vorstandsmitgliedern gewählt; die Abänderungen der ausgeschiedenen und der neu beigetretenen Vorstandsmitglieder werden alljährlich vorgenommen und darin notiert.


Paragraph  11
Die Neuwahl des Vorstandes findet alljährlich am 1.ten Versammlungstage statt und müssen an denselben pünktlicher erscheinen. Jeder Ausbleibende schließt sich dem Beschluss der Mehrheit an.


Paragraph  12
Der Vorstand legt alljährlich durch den Kassenrendant in einer dazu anberaumten General - Versammlung Rechnung über Einnahmen und Ausgaben ab, die entweder von der Versammlung als Richtig anerkannt oder von einer aus 3 Mitgliedern gewählten Kommission geprüft und festgesetzt wird.


Paragraph  13
Der Vorsitzende leitet die Versammlung und in dessen Verhinderung dessen Stellvertreter.


Paragraph  14
Die Beschlüssen werden in der dazu anberaumten General - Versammlung gefasst und sind dieselben ungültig, wenn sämtliche Mitglieder zu der betreffenden General - Versammlung vorgeladen sind.


Paragraph 15
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird durch Stimmenmehrheit in der nächsten General - Versammlung ein neues Mitglied gewählt.


Paragraph 16
Das Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt bei:

  1. Durch freiwilliges ausscheiden
  2. Durch Nichtzahlung des jährlichen Beitrages
  3. Auf Antrag des Vorstandes, wenn ein Mitglied sich gegen die Verordnungen des Vorstandes und der Statuten vergangen oder zufolge begründeter Beschwerden der Mitglieder, welche wenigstens durch 10 Mitglieder unterstützt sein muss.


Paragraph  18
In diesem Verein soll durch Mitglieder ein Gesang - Verein gebildet werden, welcher unter Leitung einer sich dazu qualifizierten Persönlichkeit geschult wird. Jedes Mitglied hat freie Wahl sich dem Gesang - Verein anzuschließen oder nicht.


Paragraph  19
Die Zusammenkünfte finden wenn möglich 6 Monate einen jeden Jahres und zwar vom 15. Oktober bis 15. April statt. Alle übrigen Monate gelten für den Verein als tot.


Paragraph  20
Die Auflösung des Vereins ist unzulässig, wenn 2/8 Mitglieder in einer General-Versammlung den Antrag stellen und die Auflösung des Vereins beschließen.


Paragraph  21
Jedes Mitglied hat nach Wahrnehmung von dem Ableben eines Mitgliedes, aller noch von demselben Tage, wo ein Vereinsmitglied stirbt, sich beim Vorstande zu melden, damit der Vorstand die Beerdigungsfeierlichkeiten regeln kann.

Letzter Paragraph ist vom Vorstand und dessen Mitglieder erwünscht und folge dessen neu zugesetzt worden.

Hundeshagen, den 9.Dezember 1906

Der Vorstand

gez. Beckmann
Vorsitzender